Genehmigung holzbeheizter Saunaöfen

Für die Genehmigung holzbeheizter Saunaöfen sind mehrere Dinge zu beachten. Wir möcten dabei insbesondere auf die Rahmenbedingungen des Betriebs eines holzbeheizten Saunaofens im Saunafass eingehen. Entgegen der irrtümlich verbreitete Meinung, ist das Saunafass im baurectlichen Sinne als Gebäude zu werten. Damit sind bei der Installation die bestehenden Gesetze der Landesbauordnung, der örtlichen Feuerungsverordnung und baurechtliche Vorschriften beachtet werden.

Daraus ergeben sich für die Genehmigung holzbeheizter Saunaöfen in der Fasssauna 3 Vorraussetzungen:

  1. Der verbaute Ofen erfüllt die Zulassungsvorraussetzungen der DIN EN 15821 und der BImSchV die über das Typenschild und die entsprechende Leistungserklärung des Ofenherstellers nachzuweisen ist.
  2. Der Schornstein ist nach den Anforderungen der DIN V 18160 Teil 1 auszuführen und zu bemessen.
  3. Die Anlage aus Ofen und Schornstein ist so zu verbauen, dass die herstellerseitigen Vorgaben zu den Sicherheitsabständen eingehalten werden.

In der Auswahl des Saunaofens sind sie hauptsächlich durch die Erfüllung der Abgaswerte der aktuell gültigen Bundesimmissionsschutzverordung eingeschränkt. In unserem Lieferprogramm sind aktuell die Saunaöfen der Reihe Harvia 20 Pro und Harvia 220 geeignet oder der Troll des deutschen Herstellers FINTEC. Bei der Verwendung der Harvia Öfen in den Saunafässern mit einem Durchmesser von 200 cm ist darauf zu achten, dass ein zusätzlicher Ofenschutz (z.B. WL500) verbaut werden muss um die geforderten Sicherheitsabstände einzuhalten.

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